Rechtsanwaltsanschreiben an Anlger der V Plus Fonds- echte Hilfe oder Mandantenfang?
Selbst das ist dann rechtlich möglicherweise völlig in Ordnung, aber bei dem einen oder anderen Schreiben hat man dann doch Bedenken das dies alles so in Ordnung ist. In den letzten Tagen wurden wir verschiedentlich auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Reime aus Bautzen angesprochen. Wir selber, so die IG V+Plus, sind keine Juristen können dies nicht bewerten. Deshalb haben wir dieses Schreiben der uns beratenden Kanzlei zur Stellungnahme vorgelegt. Gerne wollen wir diese Stellungnahme hier einmal einer Veröffentlichung unterziehen.
Sehr geehrter Herr Gassmann,
in oben genannter Angelegenheit der IG V+ bedanke ich mich für die Übermittlung des Rundschreibens des Herrn Reime vom 07.12.2016 hinsichtlich der Beteiligungen V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und Beteiligung am V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG.
I.
Inhaltliche Beurteilung des Schreibens
Bekanntermaßen hat an den Gesellschafterversammlungen der V+ Fonds 1, 2 und 3 am 14.10.2016 nicht nur Herr Rechtsanwalt Reime teilgenommen sondern auch die IG V+, vertreten durch deren Vorstandsvorsitzenden sowie Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr als anwaltlicher Vertreter der Interessengemeinschaft.
Insofern ist die bedauerliche Situation der Schieflage und Verlustträchtigkeit der Kapitalanlage nichts Neues, sondern ein bedauerlicher Fakt.
Gerade vor dem Hintergrund dieser für den Anleger ungünstigen Situation mit konkretem Anlagekapitalverlustrisiko arbeiten die IG V+ sowie unsere Kanzlei mit Hochdruck an sachdienlichen und tragfähigen Lösungskonzepten. Insofern ist selbstverständlich dringend Handlungsbedarf gegeben.
Der Vorschlag des Kollegen Reime in seinem Rundschreiben jedoch, den Fonds durch Einsammlung von Vollmachten und entsprechendem Gesellschafterbeschluss sofort zu liquidieren, erscheint wenig einfallsreich und zu kurz gegriffen.
Rechtsfolge einer solchen Liquidation nämlich ist schlicht und ergreifend die Auflösung des Fonds und Ausschüttung eines möglicherweise noch vorhandenen Auseinandersetzungsguthabens an die Anleger im Verhältnis zu ihrem Anlagebetrag.
Hierüber informiert Herr Reime nicht.
Dieses beträgt nach Auskunft des Herrn Kleile als Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaft Xolaris für alle drei betroffenen Fonds zirka 12 bis 20 % des ursprünglich angezahlten Einlagekapitals.
Insofern empfiehlt Herr Reime mit seinem Umsetzungsvorschlag dem Anleger, gegenüber seinem Fonds auf 80 bis 88 % seiner ursprünglichen Kapitalanlage zu verzichten.
Die Rechtsanwälte unseres Büros warnen ausschließlich vor solchen Kurzschlussreaktionen, zumindest bevor nicht vernünftige Konzepte zur Rettung des Anlagekapitals insgesamt, nämlich mit Zielstellung 100 %, hinreichend auf Umsetzbarkeit geprüft wurden.
Solche sinnvollen Lösungen können nämlich, wie bereits in der Presse auf der Internetplattform „Diebewertung“ vom 21.12.2016 zum Thema sachdienlich ausgeführt, auch in einem Rettungskonzept in Form der Zusammenlegung der Fonds, Umwandlung der Zielinvestments vom Risikoinvestmentbereich in konservative Anlageformen und oder die gleichzeitige Umwandlung in zukunftsfähige Aktiengesellschaften liegen.
Diesbezüglich interessierten Lesern empfehlen wir insofern die Lektüre des vorbenannten ausführlichen Artikels dazu (Link einfügen).
Ausdrücklich warnen wir des Weiteren die Anleger vor der Empfehlung des Herrn Reime, einen sofortigen Ratenstopp, mithin eine sofortige Verweigerung der ihrerseits vertraglich an den Fonds vereinbarten Rateneinzahlungen durchzuführen. Dies könnte unter Umständen einen Vertragsbruch darstellen, der den Anleger möglicherweise zu Schadensersatzverpflichtungen in erheblicher Höhe gegenüber dem Fonds verpflichtet.
Auch hier ist also vor unüberdachten Schnellschüssen zu warnen.
II.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich ist zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schreibens des Herrn Kollegen Reime festzustellen, dass Informationsschreiben an Anleger und mithin potentielle Mandanten des informierenden Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sind.
Zwar heißt es im § 43 b BRAO
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Das Informationsschreiben des Herrn Reime ist konkret auf die Erteilung eines Einzelauftrags im Einzelfalls gerichtet, war zwar gegen den Wortlaut des § 43 d BRAO verstößt. Dieser ist jedoch europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch Einzelfallwerbung zulässig ist, wenn sie nicht nur sachlich informiert, sondern auch zutreffend informiert, ohne den Angeschriebenen zu belästigen. Insoweit wäre dies grundsätzlich rechtmäßig unter Einhaltung dieser Voraussetzungen, was vorliegend jedoch bedenklich ist.
Zunächst fragt sich, ob bei der Erlangung und Verwendung der Anschriften der Beteiligten nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen wurde. Das Schreiben enthält weder eine Rechtfertigung bzw. Quellenangabe zur Herkunft der Adressen und möglicherweise und rechtmäßigen Verwendung, ebenso wie der erforderliche Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz bei unaufgeforderten Anschreiben fehlt, dass bei Desinteresse und weiteren Informationen und Mitteilung durch den unaufgefordert angeschriebenen Anleger dieser aus der Datenbank des Herrn Reime entfernt und nicht mit weiteren Anschreiben belästigt wird.
Sodann ist im Betreff ein Hinweis auf eine Rückmeldung zum 16.12.2016 – auch in Bezug auf Verjährung zum 31.12.2016 – genannt. Hierdurch wird der Angeschriebene unter Handlungsdruck gesetzt wegen Zeitablaufes.
Ausführungen zur angeblichen Verjährung sind dem Schreiben jedoch detailliert nicht zu entnehmen, sodass hierdurch eine unangemessene Drucksituation ohne sachlichen Grund für den Anleger und unbedarften Leser in rechtswidriger Weise unter möglicher Verletzung etwaiger Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen könnte.
Erhebliche Bedenken zur Rechtmäßigkeit der Werbung des Herrn Rechtsanwalt Reime mit dem Dumpingpreisangebot, für einmalig 100,00 EUR tätig zu werden, bestehen im Hinblick auf § 49 b BRAO i.V.m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt nämlich zur wettbewerblichen Gleichbehandlung und Gewährleistung von seriöser Rechtsanwaltsberatung für den Rechtssuchenden eine einheitliche Gebührengestaltung in gesetzlicher Höhe.
In § 49 b BRAO heißt es dazu:
„§ 49 b Vergütung
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nicht anders bestimmt ist. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nachdem der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar) sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig …“
Vorliegend bewirbt Herr Rechtsanwalt Reime insofern mit dem Dumpingpreis von 100,00 EUR, was im Vornherein unzulässig ist, ein Tätigwerden unter Außerachtlassung der Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dies pauschal, obwohl er hierzu nur unter Würdigung des konkreten Einzelfalls bei Vorliegen bestimmter Umstände, wie Bedürftigkeit etc., berechtigt wäre.
Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht pauschal darstellbar, sondern ist nur unter bestimmten Umständen nach Prüfung im konkreten Einzelfall möglich.
Insofern gehen wir davon aus, dass jeder Angeschriebene durchaus gegebenenfalls Unterlassungsanspruch gegen Herrn Kollegen Reime innehat, den er kostenpflichtig zu Lasten des Versenders gerichtlich durchsetzen kann.
Zusammengefasst halten wir also das Informationsschreiben hinsichtlich des Ausgangspunktes der Problemstellung für zutreffend, hinsichtlich des Lösungsvorschlages für voreilig und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Herangehensweise für höchst problematisch.
Inhaltlich Verantwortlich für die Veröffentlichung dieses Beitrages:
Interessengemeinschaft – IG V+ Fonds 1-3
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